Fellmann & De Tuoni – 
Die Münchener Kanzlei 
für Erbrecht und Vermögensnachfolge.
 

Herzlich willkommen bei den Fachanwälten für Erbrecht im Zentrum Münchens in der Lothstraße 1, direkt an der Nymphenburger Straße.



Eine Beratung in englischer und italienischer Sprache kann angeboten werden.

Mehrmals im Monat veranstaltet die Kanzlei an wechselnden Orten in München und Umgebung einen Informationsabend zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Erbrecht, Testament und Erbschaftsteuer mit dem Titel „Die Dinge geregelt – das Leben genießen“. Den nächsten Termin finden Sie unter dem Menüpunkt „Informationsveranstaltungen“

Die Kanzlei ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. 

DIE LEISTUNGEN DER KANZLEI

Wir beraten Sie in allen Bereichen des nationalen und internationalen Erbrechts, der Testamentsgestaltung und Vermögensnachfolge und des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts.

In folgenden Angelegenheiten können wir Sie beraten:

Sie haben geerbt.
Sie möchten überprüfen lassen, ob Sie geerbt haben bzw. ob gegen ein Testament oder einen Erbvertrag vorgegangen werden kann.
Sie möchten Ihren eigenen Nachlass regeln, also ein Testament errichten beziehungsweise bereits jetzt Vermögen übertragen.
Sie möchten eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und / oder Patientenverfügung errichten.
Sie wurden enterbt und möchten Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen.
Sie haben geerbt und gegen Sie wird ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.
Sie möchten Ihren Vermächtnisanspruch durchsetzen.
Sie haben geerbt und gegen Sie wird ein Vermächtnisanspruch geltend gemacht.
Sie haben mit einer oder mehreren Personen gemeinsam geerbt.
Ihre Angelegenheit hat einen Bezug zu einem anderen Land.
Sie möchten Ihren eigenen Nachlass regeln und die Angelegenheit weist Bezüge zu einem anderen Land auf.
Sie möchten eine Person adoptieren.
Sie müssen eine Steuererklärung abgeben.
Sie sind Beteiligter in einem Erbscheinsverfahren.
Sie haben geerbt und eine andere Person ist im Besitz von Gegenständen, die dem Erblasser gehört haben.
Sie sind in einem Testament als Testamentsvollstrecker benannt.
Sie haben geerbt und der Erblasser hat in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Sie möchten in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, der sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmert.
Sie möchten mit Ihrem Kind oder einem Ihrer Kinder vereinbaren, dass dieses auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet.
Sie möchten bereits zu Lebzeiten dafür sorgen, dass ein von Ihnen enterbter Pflichtteilsberechtigter einen möglichst geringen Anspruch gegenüber Ihren Erben haben wird.